Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

In allen Rechtsordnungen ist der Mord eine gravierende Straftat gegen das Leben eines
Menschen. Nach deutschem Recht werden Mörder nach § 211 STGB (Strafgesetzbuch) mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein Mörder ist nach § 211 STGB, wer aus Mordlust,
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niederen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. (vgl.
www.dejure.org) Wenn mindestens einer der genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen,
wird aus der Tötung gegebenenfalls ein Mord. In Deutschland steht auf Mord zwingend die
lebenslange Freiheitsstrafe (außer bei Jugendstrafrecht oder wenn der Täter nicht voll
schuldfähig war). Nach deutschem Recht ist eine lebenslange Freiheitsstrafe ein
Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens 15 Jahre. Nach diesen 15 Jahren kann
der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a STGB). Im § 38 Abs. 1 STGB wird
die lebenslange Freiheitsstrafe, außer der zeitigen Freiheitsstrafe, definiert. Liegt allerdings
ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so kann an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei
bis fünfzehn Jahren treten (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 STGB). Gemäß § 54 Abs. 2 STGB kann die
lebenslange Freiheitsstrafe nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen
verhängt werden. Ein hundertfacher schwerer Raub kann zum Beispiel höchstens mit
fünfzehn Jahren sanktioniert werden. Nach § 54 Abs. 1 STGB wird aus mehreren
lebenslangen Freiheitsstrafen nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
gebildet. Die lebenslange Freiheitsstrafe findet im Jugendstrafrecht keine Anwendung. Die
Höchststrafe liegt in diesem Bereich bei zehn Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden
kann anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn
Jahren verhängt werden.(vgl. www.de.wikipedia.de)
Im deutschem Recht unterscheidet man zwischen Mord (§ 211 STGB) und Totschlag (§
212 STGB). Der § 211 STGB unterscheidet sich vom § 212 STGB dadurch, dass
mindestens eines der in § 211 Abs. 2 STGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale im
Rahmen der Tötung verwirklicht werden muss. Allerdings ist strittig, wie Mord (§ 211
STGB) und Totschlag (§ 212 STGB) zueinander stehen. Der § 211 STGB ist nach
Rechtsordnung ein eigenständiges Delikt. Ein Mord (§ 211 STGB) kann nicht verjähren,
der Totschlag (§ 212 STGB) verjährt nach 20 Jahren (§ 78 STGB).
(vgl.www.wikipedia.de)

 
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